Polizist im Streifendienst

Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 24.04.2017 (Az. 2 K 168/16) entschieden, dass Streifenpolizisten an ihrer Dienststelle (Polizeirevier) eine erste Tätigkeitsstätte i.S.d. neuen seit 2014 geltenden steuerlichen Reisekostenrechts begründen. Fahrtkosten vom Wohnort zur Dienststelle sind somit nur i.H.d. Entfernungspauschale abzugsfähig und Verpflegungsmehraufwand fordert bei dienstbedingter Auswärtstätigkeit eine ununterbrochene Abwesenheit von mind. acht Stunden von der Dienststelle.

Der BFH war bis zu der bis 2013 geltenden Rechtslage der Ansicht, dass Streifenpolizisten nicht über eine „regelmäßige Arbeitsstätte“ verfügen. Die Werbungskosten konnten daher nach Reisekostengrundsätzen angesetzt werden (Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand). Fraglich ist, ob dies auch noch nach dem neuen ab 2014 geltenden Reisekostenrecht gilt. Zur Fortbildung des Rechts wurde daher Revision beim BFH zugelassen.

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