Pflegeheimkosten

Gem. einer Pressemitteilung des Bundes für Steuerzahler vom 28.09.2017, müssen Ehepaare eine für sie nachteilige Berechnung bei der steuerlichen Anerkennung ihrer Pflegeheimkosten nicht hinnehmen. Deshalb unterstützt der BdSt die Musterklage eines Ehepaares aus Regensburg. Der Fall wurde am 04.10.2017 vor dem BFH verhandelt (Az. VI R 22/16). Dabei war zu klären, ob die sog. Haushaltsersparnis bei Ehepaaren doppelt abgezogen werden darf, wenn diese gemeinsam – aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit – in ein Heim umziehen.

Bei Auflösung des Haushaltes bei einem Steuerpflichtigen, werden die abziehbaren Aufwendungen durch das Finanzamt um die Haushaltsersparnis gekürzt. Bei Ehepaaren wird diese Ersparnis doppelt berechnet, obwohl nur ein Haushalt aufgelöst wird.

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