Pauschbeträge für Sachentnahmewerte

Der vom Finanzgericht entschiedene Fall ist beim BFH zur weiteren Überprüfung anhängig. Im vorliegenden Sachverhalt wurden Pauschbeträge für Sachentnahmen durch die Betriebsprüfung festgesetzt, die die tatsächlichen Werte überschritten haben. Der Wareneinsatz zu 19 % lag unter den anzusetzenden pauschalen Werten, was die Kläger so nicht hinnehmen wollten. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass in solchen Fällen der Wareneinsatz zu 7 % aufgezehrt werden muss. Das letzte Wort hat der BFH.

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