Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung
Das Bundesfinanzministerium hat zum Nachweis der Behinderung Stellung genommen und einen alternativen Nachweis zugelassen (BMF Schreiben vom 01.03.2021). Grundsätzlich ist der Nachweis durch die Vorlage einer Bescheinigung oder eines Bescheides der zuständigen Behörde zu erbringen.
Wenn allerdings dem Steuerpflichtigen wegen seiner Behinderung Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, dann kann der Nachweis auch durch den Rentenbescheid oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid erbracht werden (für Grad der Behinderungen auf weniger als 50, aber mindestens 20)
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