Pauschalsteuer auf Aufmerksamkeiten

Die Finanzverwaltung überdenkt eine Vereinfachungsregelung zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen. Es soll die für Sachbezüge für Arbeitnehmer unter 40 EUR geltende Begünstigung auch für Zuwendungen des Steuerpflichtigen an Dritte gelten. Mit einer Rundverfügung vom 10.10.2012 schafft die OFD Frankfurt so eine deutliche Erleichterung für die Praxis. Bei Arbeitnehmern sind bloße Aufmerksamkeiten, deren Wert 40 EUR brutto nicht übersteigen und aus besonderem Anlass überreicht werden, nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer einzubeziehen. Damit entfallen künftig bei der Ausübung des Wahlrechts die Kosten für die Pauschalsteuer bei Kleinstgeschenken, wie beispielsweise Blumensträußen, die ein Unternehmer einer Vielzahl von Kunden zu deren Geburtstagen schenkt.
Insoweit sollte auch bei Betriebsprüfungen bei Zuwendungen unter 40 EUR an Dritte keine Kontrollmitteilung mehr veranlasst werden.

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