Ort der Versendungslieferung ohne Empfängerangabe

Für Warenlieferungen aus dem Ausland hatte der BFH stets entschieden, dass die Versendung erst vorliegt, wenn der Abnehmer im Ladeschein ausdrücklich benannt ist.

Nun kommt der BFH in seinem Urteil vom 30.07.2008 zum Ergebnis, dass eine Lieferung schon zu Beginn der Versendung in einen anderen Mitgliedstaat als dort ausgeführt gilt, wenn die Person des inländischen Abnehmers dem Beauftragten bei Übergabe der Ware nicht bekannt ist, aber leicht und mit hinreichender Sicherheit aus den Unterlagen abgeleitet werden kann.

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