Ort der Leistung bei Grundstücken
Der Umsatzsteueranwendungserlass wurde bezüglich der Ortsbestimmung im Zusammenhang mit einem Grundstück angepasst. Voraussetzung für den Belegenheitsort des Grundstücks ist, dass die Leistungen im engen Zusammenhang mit einem ausdrücklich bestimmten Grundstück erbracht werden. Dies sind z. B. Ingenieur- und Planungsleistungen bei einem Grundstück, das zum Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistung bereits feststeht.
Dies gilt auch für andere Leistungen, die den Zusammenhang mit einem Grundstück aufweisen. Bei der Gestellung von Personal ist die entgeltliche Überlassung von weiterhin beim Unternehmer angestellten Arbeitnehmern an einen Dritten zu verstehen.
Eine Grundstücksleistung liegt nur vor, wenn der leistende Unternehmer seinen Erfolg schuldet und die Ausführung im Zusammenhang mit einem Grundstück steht. Die Personalgestellung ist davon abzugrenzen.
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