Ordnungsgemäße Kassenführung bei PC-gestützter Software
Das Finanzgericht korrigierte die Hinzuschätzungen nach unten da die vorgenommenen Hinzuschätzungen über dem Rahmen der Richtsätzen lag. Der BFH hob das Urteil auf und rügte das Finanzgericht in seiner Sachaufklärungspflicht.
Es wurde kein Beweis erhoben, ob die steuerlich relevanten Daten zur Programmdokumentation im verwendeten System gespeichert worden sind. Dieser Beweis kann durch Vorlage der Datenbank, Einhaltung eines weiteren Sachverständigengutachtens oder Vernehmung des Kassenherstellers als Zeugen erbracht werden.
Der BFH stellt klar, dass bei der Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit zwischen Registrierkassen einfacher Art und weitgehend frei manipulierbaren PC-Kassensystemen zu unterscheiden ist. Dieser Rechtssache kommt deshalb möglicherweise grundsätzliche Bedeutung zu.