Orchestermusiker kann steuerfrei sein
Der BFH hat mit seinem Urteil vom 18.02.2010 entschieden, dass ein Orchestermusiker umsatzsteuerfrei kulturelle Leistungen erbringen kann, wenn er als Unternehmer gegenüber dem Orchester tätig ist. Für die nach europäischen Vorgaben erforderliche Anerkennung des Unternehmers, reicht eine Bescheinigung über die Erfüllung „gleicher kultureller Aufgaben“ im Sinne von § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 2 UStG aus. Damit wurde faktisch ein Steuerbefreiungswahlrecht durch den BFH beschlossen, da der deutsche Gesetzgeber die Befreiung nicht grundsätzlich gewährt. Im Streitfall war das Orchester nach § 4 Nr. 20 UStG befreit, weil es über die dafür erforderliche Bescheinigung verfügte. Den Einzelmusikern, die als Selbstständige für das Orchester spielen, ist die Steuerbefreiung jedoch vorenthalten. Diese können sich jedoch, wenn sie ebenfalls die erforderliche Bescheinigung erhalten, unmittelbar auf die Steuerbefreiung nach Artikel 13 der 6. EG-RL berufen.