Offene Fragen zum Vorsteuerabzug

In der Praxis bestehen Unsicherheiten zur Rechnungsanschrift des Leistungsempfängers. Ausschlaggebend ist ein Urteil des BFH aus 2015, nach dem der Vorsteuerabzug nur dann möglich ist, wenn die Anschrift in der Rechnung den Ort der aktiven wirtschaftlichen Betätigung des Leistungsempfängers enthält. Das Urteil wurde im Bundessteuerblatt veröffentlicht und wird deshalb von der Finanzverwaltung angewendet. Das bedeutet, dass z.B. bei einer GmbH nur dann die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz bei Rechnungsstellung und auch bei Ausführen der Leistung tatsächlich bestanden hat.

In Zusammenhang mit der Regelung im Umsatzsteueranwendungserlass sind aber nun unterschiedliche Aussagen zu finden. Dort wird z.B. darauf hingewiesen, dass ein Briefkastensitz mit postalischer Erreichbarkeit ausreichend sei.

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