Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
1.1 Die betroffenen Wirtschaftsgüter unterliegen auch weiterhin § 7 Absatz 1 EStG. Die Möglichkeit, eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, stellt:
-keine besondere Form der Abschreibung,
-keine neue Abschreibungsmethode und
-keine Sofortabschreibung dar.
Die Anwendung der kürzeren Nutzungsdauer stellt zudem auch kein Wahlrecht im Sinne des § 5 Absatz 1 EStG dar.
1.2 Auch bei einer grundsätzlich anzunehmenden Nutzungsdauer von einem Jahr gilt, dass
-die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung, mithin bei Fertigstellung, beginnt,
-die Wirtschaftsgüter in das zu führende Bestandsverzeichnis aufzunehmen sind,
-der Steuerpflichtige von dieser Annahme auch abweichen kann,
-die Anwendung anderer Abschreibungsmethoden grundsätzlich möglich ist.
Die Regelung findet auch für Überschusseinkünfte Anwendung. Es wird nicht beanstandet, wenn die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird.