Niederländischer Berufskraftfahrer

Mit einem weiteren Urteil hat das Finanzgericht Düsseldorf eine Entscheidung getroffen und zwar zu der Aufteilung von Arbeitslohn nach dem zwischen Deutschland und der Niederlande bestehenden DBA. Im Urteilsfall ging es um einen Berufskraftfahrer, der die Ansicht vertrat, dass Deutschland nur den Teil seiner Einkünfte besteuern dürfe, der auf Tage entfällt, in denen er in Deutschland gefahren sei.

Das Finanzamt hingegen war der Auffassung, dass nur der Arbeitslohn, der auf Tage entfiel, an denen der Kläger ausschließlich in den Niederlanden gefahren sei, auch in Deutschland steuerfrei sei. Bei Fahrten sowohl durch die Niederlande, als auch durch andere Staaten, sei die Hälfte des anteiligen Arbeitslohns in Deutschland zu versteuern.

Das FG folgte dieser Auffassung, hat jedoch Revision zugelassen.

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