Nichtbeanstandungsregelung bei Kassen
Die Belegausgabepflicht bleibt davon unberührt. Die Übergangsregelung gilt auch für die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme sowie für die Mitteilungspflicht. Es wird vielmehr der Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abgewartet. Für den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Einsatzes einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit ist ein gesondertes BMF-Schreiben vorgesehen.
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