Nichtbeanstandungsregelung bei Kassen

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen ist jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Durch die gesetzlichen Bestimmungen besteht die Verpflichtung, diese Vorgaben bis zum 31.12.2019 umzusetzen. Das BMF hat in einem aktuellen Schreiben darauf hingewiesen, dass es für die flächendeckende Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme nicht beanstandet wird, wenn diese Systeme längstens bis zum 30.09.2020 noch nicht über eine technische Sicherheitseinrichtung verfügen.

Die Belegausgabepflicht bleibt davon unberührt. Die Übergangsregelung gilt auch für die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme sowie für die Mitteilungspflicht. Es wird vielmehr der Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abgewartet. Für den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Einsatzes einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit ist ein gesondertes BMF-Schreiben vorgesehen.

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