Neues zum Solidaritätszuschlag


Sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 sind hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit vorläufig vorzunehmen (BMF-Schreiben vom 07.12.2009). Sollte bei Steuerpflichtigen in diesen Fällen im Anschluss an eine Entscheidung des BVerfG aufgrund einer Aufhebung der Festsetzung des Solidaritätszuschlags eine Erstattung vorzunehmen sein, wird auf Antrag des Steuerpflichtigen ebenfalls der Solidaritätszuschlag erstattet, der auf die mit abgeltender Wirkung erhobene Kapitalertragssteuer entfallen ist. Ein Antrag auf Veranlagung ist nach dem BMF-Schreiben vom 23.04.2010 insoweit keine Voraussetzung. Sofern keine Einkommensteuererklärung abgegeben wurde, ist der Antrag auf Erstattung nur innerhalb der Festsetzungsverjährung zulässig.

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