Neues zu innergemeinschaftlichen Lieferungen


Mit zwei Urteilen vom 17.02.2011 hat der Bundesfinanzhof eine Reihe von Zweifelsfragen bei sog. innergemeinschaftlichen Lieferungen an Unternehmer in andere Mitgliedsstaaten geklärt. Insbesondere wurden Fragen zur betrügerischen Ausnutzung der Umsatzsteuerbefreiung für Liefergeschäfte innerhalb der Europäischen Union erläutert. Eine Aussage betrifft die Nachweispflicht bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Der Unternehmer, der die Steuerfreiheit für derartige Lieferungen in Anspruch nimmt, hat die Voraussetzungen solcher Steuerfreiheit durch Belege und Aufzeichnungen nachzuweisen. Bei einer Versendung durch einen vom Lieferer oder Abnehmer beauftragten Spediteur kann der Nachweis auch durch einen sog. CMR-Frachtbrief geführt werden. Entgegen der Verwaltungsauffassung gilt dies auch dann, wenn der CMR-Frachtbrief nicht vom Auftraggeber unterschrieben ist.
Außerdem trat der BFH der Auffassung entgegen, dass die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung allein mit der Begründung versagt werden kann, es liege ein „Karussellgeschäft“ vor.

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