Neue Regelungen zur zusammenfassenden Meldung

Ab dem 01.01.2010 sind Unternehmer verpflichtet, in ihrer zusammenfassenden Meldung auch die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen anzugeben, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Umsatzsteuer dort schuldet (Leistungen gem. § 3 a Abs. 2 UStG). Für innergemeinschaftliche Lieferungen bzw. sonstige Leistungen sind gesonderte Angaben in der zusammenfassenden Meldung zu tätigen. Weitere Informationen hat das Bundeszentralamt für Steuern auf seinen Internetseiten zusammengestellt. Die zusammenfassende Meldung ist grundsätzlich bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres abzugeben. Ist vom Finanzamt die einmonatige Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Steuer eingeräumt worden, gilt diese ebenfalls für die Abgabe der ZM. Die Umsetzung der monatlichen Abgabe und auch der Wegfall der Dauerfristverlängerung ist noch nicht umgesetzt worden.

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