Neue Rechnungsvorgaben

Die für den Jahreswechsel vorgesehenen Änderungen zur ordnungsgemäßen Rechnung für Umsatzsteuerzwecke sind bisher nicht verabschiedet worden. Da es sich aber um EU-Vorgaben handelt, müssen die Regelungen aus deutscher Sicht umgesetzt werden. Zum Einen ist dabei bei Gutschriften auf die Bezeichnung zu achten. Die Rechnung, die der Leistungsempfänger ausstellt, muss als Gutschrift bezeichnet werden. Des Weiteren muss in Fällen der Nettorechnung nach § 13 b UStG der Zusatz „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ aufgeführt werden. Bei Differenzbesteuerung ist auf diese Sonderregelung hinzuweisen und auch der Vorgang muss abzuleiten sein, (z.B. „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“)
Da nicht abzuschätzen ist, zu welchem Zeitpunkt die Umsetzung zwingend erfolgen muss, ist bereits frühzeitig eine Anpassung der Rechnungsstellung durch den Unternehmer zu überdenken.

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