Neue Beiträge: Studentische KV/PV

Wenn bei Studierenden die Voraussetzungen für eine kostenfreie Familienversicherung nicht erfüllt sind, kommt grundsätzlich die Versicherung in der studentischen Kranken- und Pflegeversicherung in Betracht. Dies gilt zumindest grundsätzlich bis zum Ablauf des 14. Fachsemesters oder bis zum Ablauf des Semesters, in dem die Studierenden das 30. Lebensjahr vollenden. Maßgeblich ist der Bafög-Bedarfssatz als Bemessungsgrundlage für nicht bei den Eltern wohnende Studenten unabhängig davon, ob Bafög tatsächlich bezogen wird.

Die Bafög-Bedarfssätze sind zum 01.08.2019 von 649 EUR auf 744 EUR angehoben worden, was auch Auswirkungen auf die Beitragsberechnung für die studentische Versicherung mit sich bringt. Auch pflichtversicherte Praktikanten und die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten sind betroffen.

Da die Änderungen für die studentische Krankenversicherung erst vom Beginn des auf die Änderung folgenden Semesters gelten, ändert auch die Beitragsermittlung zum 01.09. bzw. 01.10.2019.

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