Nettorechnung bei Mobilfunkgeräten


Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wurde der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG auf bestimmte Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen erweitert. Mit dem BMF-Schreiben vom 24.06.2011 hat die Finanzverwaltung zur Neuregelung Stellung genommen und auch Einzelheiten zur Anwendung der Bagatellgrenze von 5.000 EUR bekanntgegeben. Zudem wurden zu den in der Praxis eingetretenen Anwendungsproblemen die bisherigen Verwaltungsanweisungen geändert. Nach neuer Auffassung ist auch ein Unfalltotalschaden als Schrottgegenstand in die Nettorechnung einzubeziehen. Ferner enthält das BMF-Schreiben vom 24.06.2011 Übergangsregelungen für die Anwendung der Nettorechnung bei bestimmten Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen zum 01.07.2011.

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