NATO-Truppenstatut

Mit Urteil vom 04.10.2016 (Az. 5 K 1058/13) hat das FG Baden-Württemberg entschieden, dass auch ein US-Staatsangehöriger, für den das NATO-Truppenstatut gilt, im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sein kann. Der Kläger war nach seiner Tätigkeit als Berufssoldat in der US-Army für eine amerikanische Firma in Deutschland tätig, ferner war er mit einer Deutschen verheiratet und im Inland hatte er im Streitjahr eine Eigentumswohnung erworben.

Diese bewohnten sie bis zur Versetzung des Klägers. Im Streitjahr erklärten sie in der Einkommensteuererklärung, dass der Kläger nach dem NATO-Truppenstatut von der deutschen Einkommensteuer befreit sei. Das Finanzamt dagegen besteuerte den Arbeitslohn, weil der Kläger aufgrund seines inländischen Wohnsitzes unbeschränkt steuerpflichtig sei.

Der Kläger hatte sich im Streitjahr nicht nur wegen seiner beruflichen Tätigkeit im Inland aufgehalten, die privaten Umstände ließen darauf schließen, dass der Kläger und seine Ehefrau im Streitjahr nicht entschlossen waren, nach Beendigung des Dienstes in die USA zurückzukehren. Revision beim BFH wurde eingelegt unter dem Az. I R 84/16.

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