Nahrungsergänzungsmittel
Das niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 10.05.2011 entschieden, dass Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel (auch Vitamin-Präparate) nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind. Im Urteilsfall hatte der behandelnde Arzt die Notwendigkeit der ergänzenden Nahrungsaufnahme bescheinigt. Trotzdem verstanden die Finanzrichter Nahrungsergänzungsmittel als Diätverpflegung, die nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind. Das Urteil ist rechtskräftig geworden; ein Revisionsverfahren wurde nicht eingeleitet.
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