Nachzahlungszinsen im Sinne der AO
Zinsen, die der Steuerpflichtige an das Finanzamt zahlt (Nachzahlungszinsen), gehören zu den nichtabziehbaren Ausgaben. Dies beruht auf einer Gesetzesänderung aus dem Jahr 1999. Der BFH entschied nun, dass die Nichtabziehbarkeit zwar rechtmäßig ist, dass dies aber dazu führen muss, dass Zinsen im umgekehrten Sinne steuerfrei bleiben. Der Gesetzgeber vertritt die Auffassung, dass bezahlte Nachzahlungszinsen der Finanzverwaltung als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig angesetzt werden müssen. Der BFH verweist auf den Grundsatz der steuerlichen Symmetrie und weist darauf hin, dass dies nicht für Steuerarten gelte, die ihrerseits bei der Einkommensteuer verrechnet werden (etwa die Gewerbesteuer).
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