Nachweisanforderungen „Fonds“
Gem. einer Pressemitteilung des FG Düsseldorf vom 01.12.2016 zum Urteil 16 K 3383/10 vom 03.11.2016, billigt dieses die Nachweisanforderungen der Finanzverwaltung bei sog. „intransparenten“ Auslandsfonds. Im Urteilsfall wurden durch den Kläger die (nicht veröffentlichten) Fondserträge im Schätzungswege erklärt. Dem folgte das Finanzamt nicht und ermittelte stattdessen nach den Bestimmungen des Investmentsteuergesetzes.
Daraufhin machte der Kläger geltend, dass dies europarechtswidrig sei und legte zum Nachweis der Einkünfte Jahresberichte und –abschlüsse der Fonds vor. Das FG legte die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor, welcher mit Urteil vom 09.10.2014 entschied, dass es u.a. dem Steuerpflichtigen möglich sein müsse, den Nachweis über die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte auf andere Weise zu führen.
Unter Hinweis auf diese Vorabentscheidung wurde die Klage abgewiesen, zumal auch die im BMF Schreiben vom 23.05.2016 geforderten Mindestangaben fehlten. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
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