Nachweis von Bewirtungsaufwendungen
Nach dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 07.12.2009 können Bewirtungsaufwendungen auch dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn lediglich Eigenbelege mit Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern und Anlass der Bewirtung sowie der Höhe der Aufwendungen vorliegen. Die unterbliebene Angabe des Bewirtenden kann im Bewirtungsvordruck nachgeholt werden. Sofern die wirtschaftliche Belastung durch Kreditkartenabrechnung nachgewiesen ist, können die Bewirtungsaufwendungen nach Meinung des Finanzgerichts abzugsfähig sein, obwohl die Rechnungen keine Angaben zum Rechnungsadressaten enthalten. (Az. 11 K 1093/07, Revision zugelassen).
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