Nachweis von bestimmten Aufwendungen im Krankheitsfall


Nach einer Pressemitteilung vom 27.06.2012 gibt der BFH bekannt, dass die vom Gesetzgeber eingeführten formellen Anforderungen an den Nachweis bestimmter Krankheitskosten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Aufwendungen im Krankheitsfall gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen. Ist die medizinische Notwendigkeit nicht offensichtlich, dürfen die Aufwendungen nur noch berücksichtigt werden, wenn die Zwangsläufigkeit, z. B. durch ein amtsärztliches Gutachten, nachgewiesen wird. Im Urteilsfall wurden Kosten für einen Kuraufenthalt als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Die medizinische Notwendigkeit der Kur wurde jedoch nicht durch ein vor Kurbeginn ausgestelltes amtsärztliches oder vergleichbares Attest belegt.

Die neuen Nachweisregelungen sind in noch allen offenen Fällen anzuwenden.

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