Nachträglicher Investitionsabzugsbetrag


Nach dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 16.09.2010 ist der Investitionsabzugsbetrag dann grundsätzlich zu versagen, wenn die Investition bereits vor Einreichung der Steuererklärung getätigt wird, der Investitionsabzugsbetrag aber nicht mit der Steuererklärung geltend gemacht wird. Im Verfahren legte der Kläger Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid ein und wollte den Investitionsabzugsbetrag für ein im Dezember des Folgejahres angeschafftes Fahrzeug nachträglich geltend machen. Als Begründung gab er an, dass bei der Erstellung der Gewinnermittlung noch unklar gewesen sei, ob der Nachweis der überwiegenden betrieblichen Nutzung des Fahrzeugs mittels Fahrtenbuch erbracht worden sei. Nach Aussagen des Gerichts ist die nachträgliche Gewährung dann regelmäßig zu versagen, wenn es am sogenannten Finanzierungszusammenhang fehlt. Im Streitfall wurde nicht glaubhaft gemach t, dass der Kläger vor Durchführung der Investition zur Inanspruchnahme des Abzugsbetrages entschlossen war und warum er gehindert war, dies in seiner ursprünglichen Steuererklärung bereits anzugeben. Die Revision wurde zugelassen, weil die Klärung der Frage der nachträglichen Beanspruchung des Investitionsabzugsbetrages grundsätzliche Bedeutung habe.

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