Nachträglich festgesetztes Ruhegehalt

Bei der aktuellen Entscheidung des BFH geht es um die Wirkung eines nachträglich herabgesetzten Ruhegehaltes. Der Gesellschafter-Geschäftsführer löst bei einem nachträglichen Verzicht auf eine wirksame Ruhegeldzahlung in der Regel eine verdeckte Einlage aus. Hätte auch ein vergleichbarer fremder Dritter den Verzicht vorgenommen, dann wäre die verdeckte Einlage ausnahmsweise ausgeschlossen.

Der Verzicht auf die ergiebige Anwartschaft löst beim Gesellschafter einen Lohnzufluss in Höhe des Teilwerts aus. Für die Vergütung für mehrere Jahre kommt die Anwendung der Fünftelmethode in Betracht.

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