Nachbarschaftshilfe nicht erlaubt


Bei der Erstellung von Steuerklärungen kann nicht auf die sog. Nachbarschaftshilfe zurückgegriffen werden. Der freundliche Nachbar, der die Steuer erledigt, macht sich selbst dann wegen Verstoßes gegen das Steuerberatungsgesetz strafbar, wenn er für seine verbotene Hilfe keine Gegenleistung erhält. Durch die Schwarzberatung machen sich nicht nur die zur Beratung nicht befugten Personen strafbar und setzen sich der Gefahr möglicher Disziplinarverfahren aus, auch die Auftraggeber können, wie bei jeder anderen Schwarzarbeit auch, mit Geldbußen belegt werden. Darüber hinaus besteht keinerlei Anspruch auf Gewährleistung oder Schadensersatz im Falle einer Falschberatung.

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