Für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen kann steuerlich ein Abzug von der gezahlten Einkommensteuer berücksichtigt werden. Dieser Steuerbonus verfällt, wenn der Steuerzahler im Jahr der Dienstleistungserbringung durch den Handwerker keine Steuer gezahlt hat. Einen Übertrag auf das nächste Jahr lässt die Finanzverwaltung bislang nicht zu. Hiergegen richtet sich nun ein Musterverfahren beim Finanzgericht Köln (Az. 10 K 4217/07). Es soll die Auffassung durchgesetzt werden, dass auch ein Rück- bzw. Vortrag in ein anderes Kalenderjahr möglich sein muss.
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