Nach der mündlichen Verhandlung über die Pendlerpauschale vor dem Bundesverfassungsgericht dürfen Steuerzahler weiter auf ein positives Urteil hoffen. Die Richter ließen Zweifel an der aktuellen Fassung durchblicken. Schon der Bundesfinanzhof hat deutlich gemacht, dass Fahrten zur Arbeitsstätte allein beruflich veranlasst sind. Nach dem sog. objektiven Nettoprinzip muss jeder Bürger nach der objektiven Leistungsfähigkeit besteuert werden, d. h. Aufwendungen für den Beruf mindern auch die entsprechenden Einkünfte. Gleichzeitig hat aber das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass keine Entscheidung zur Wiedereinführung der alten
Pendlerpauschale anstehe. Es geht lediglich, so die Aussage der Richter, um die Feststellung, ob die Begrenzung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Damit ist schon eine richtungsweisende Aussage getätigt: Die Neuregelung der möglicherweise verfassungswidrigen Entfernungspauschale dürfte nicht rückwirkend, sondern höchstens für kommende Jahre gekippt werden. So hat das Bundesfinanzministerium auch postwendend reagiert und die Handlungsfähigkeit des Gesetzgebers bei einer entsprechenden Entscheidung in Frage gestellt.
Eine Rückkehr zur alten Regelung würde auch von entsprechenden Experten abgelehnt. Schließlich sei die Entfernungspauschale als „Subvention“ zu betrachten, die nach den Möglichkeiten des Gesetzgebers auf die Steuerbürger verteilt werden könne. Wieder einmal scheint es zu gelingen, dass nicht zur alten steuerzahlerfreundlichen Regelung zurückgekehrt werden muss, sondern der Sparwille des Gesetzgebers mit einer anderen, verfassungsgemäßen Kürzung der Pauschale durchgesetzt wird. Es ist im Zusammenhang aber auch darauf hinzuweisen, dass neben Arbeitnehmern auch Selbständige bei Fahrten in den Betrieb oder zum Büro betroffen sind. Auch hier sind ja die ersten 20 Kilometer durch die Einführung des sogenannten Werkstorprinzips nicht mehr zum Ansatz gebracht worden. Es bleibt damit spannend, wie das Verfassungsgericht entscheiden wird und ob die erhofften Regelungen wieder auf den alten Stand gebracht werden. Derzeit scheint eine völlig neue Regelung, die in die Zukunft gerichtet ist, allerdings wahrscheinlicher.
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