Mitteilung der zentralen Zulagenstelle
Diese Mitteilung sei ein verwaltungsinterner Vorgang, der wie eine Kontrollmitteilung das Finanzamt im Zweifelsfall verpflichte, deren Richtigkeit zu prüfen. Im Streitfall war der Kläger mittelbar zulageberechtigt und der Sonderausgabenabzug war zu gewähren (entgegen der Mitteilung der ZfA). Revision beim BFH wurde eingelegt (Az. X R 16/19).
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