Mitgliedsbeiträge für Berufsstandorganisationen sind Arbeitslohn

In einem neuen Urteil vom 12.02.2009 hat der BFH entschieden, dass die Übernahme der Beiträge einer angestellten Rechtsanwältin zum Deutschen Anwaltsverein Arbeitslohn darstellen. Ein Arbeitslohn ausschließendes weit überwiegendes betriebliches Interesse an der Begleichung durch den Arbeitgeber läge nicht vor. Auch bei der Übernahme von Beiträgen zu den Berufskammern für Steuerberater und Rechtsanwälte oder der Beiträge zur Berufshaftpflicht eines Rechtsanwaltes hat der BFH in früheren Urteilen Arbeitslohn angenommen.

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