Mietzuschuss
Der BFH hat einen Leitsatz mit Urteil vom 12.07.2016 (Az. IX R 56/13) zur Einnahme i.S.d. § 8 Abs. 1 EStG hinsichtlich eines Mietzuschusses aufgestellt.
Folgendes gilt dabei: Sofern die Rückzahlungsverpflichtung vom Eintritt einer Bedingung dermaßen abhängig ist, dass nicht nur der Zeitpunkt der Rückzahlung ungewiss ist, sondern auch, ob die Verpflichtung zur Rückgewähr unbedingt entsteht und wenn der Darlehensgeber hierfür das wirtschaftliche Risiko trägt, dann führt die Hingabe des Geldes beim Empfänger zu einer Einnahme.
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