Mietverträge mit Angehörigen
Der BFH hat am 09.10.2013 entschieden, dass Mietverträge unangemessen sein können und damit die Absicht Einkünfte zu erzielen nicht mehr gegeben ist. Wenn derjenige einem anderen die wirtschaftliche Verfügungsmacht an einem Gebäudeteil einräumt, obwohl er selbst diese Räumlichkeiten benötigt, ist dies anzunehmen. Im Urteilsfall wurden die betreffenden Räumlichkeiten wieder zurück vermietet. Hier ist Gestaltungsmissbrauch anzunehmen, da die Durchführung nicht dem zwischen fremden Dritten Üblichem entspricht. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist jeweils immer auf das einzelne Mietobjekt bezogen zu betrachten.
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