Mehrfachbeschäftigung von Minijobbern

Der Arbeitgeber muss grundsätzlich nicht rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, wenn eine bei ihm auf geringfügiger Basis beschäftigte Aushilfskraft bei anderen Arbeitgebern noch weitere Beschäftigungen ausübt. Wird hierbei die Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 400 EUR in Summe überschritten, setzt die Sozialversicherungspflicht erst ab dem Zeitpunkt ein, zu dem ein Sozialversicherungsträger dies verbindlich festgestellt hat.

Nach dem Urteil des baden-württembergischen Landessozialgerichts vom 13.09.2007 soll dies selbst dann gelten, wenn der Arbeitgeber die weiteren Tätigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig ignoriert hat. Hinweis: Um Streitfällen aus dem Weg zu gehen, ist anzuraten, auf eine schriftliche Bestätigung des Mini Jobbers zu bestehen, dass keine weiteren Tätigkeiten durchgeführt werden.

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