Mehrfachbeschäftigung von Minijobbern
Nach dem Urteil des baden-württembergischen Landessozialgerichts vom 13.09.2007 soll dies selbst dann gelten, wenn der Arbeitgeber die weiteren Tätigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig ignoriert hat. Hinweis: Um Streitfällen aus dem Weg zu gehen, ist anzuraten, auf eine schriftliche Bestätigung des Mini Jobbers zu bestehen, dass keine weiteren Tätigkeiten durchgeführt werden.
Artikel wurde bisher 2.037 mal gelesen