Mehrere Arbeitszimmer
Zum Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, welches von beiden Ehegatten für ihre jeweilige berufliche bzw. betriebliche Tätigkeit genutzt wird, hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 15.03.2016 entschieden (Az.: 11 K 2425/13 E,G). Dabei hat es eine Halbierung des gesetzlich festgelegten Höchstbetrages von 1.250 Euro vorgenommen. U. a. begründete das FG so, dass die Aufwendungen grds. nur bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro abzugsfähig sind, aber eine Halbierung vorgenommen werden muss, da sich der Kläger das Arbeitszimmer mit seiner Ehefrau teilt. Weiterhin sei die Abzugsbeschränkung objekt- und nicht personenbezogen. Revision wurde im Hinblick auf die Revisionsverfahren VIII R 15/15 und VI R 86/13 zugelassen.