Seit 01.01.2008 bemisst sich der geldwerte“ Vorteil“ der Zinsersparnis bei einem Arbeitgeberdarlehen nach dem Unterschiedsbetrag zum marktüblichen Zins. Die Finanzverwaltung lässt einen Rückgriff auf die zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze der Deutschen Bundesbank zu (Abschlag von 4 % kann vorgenommen werden). Es wird nun auch zugelassen, allgemein zugängliche Internetangebote von Direktbanken heranzuziehen, allerdings ohne einen 4 %igen Bewertungsabschlag vorzunehmen (Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 23.01.2008). Hinweis: Für den sich ergebenden geldwerten Vorteil kann die 44 EUR-Freigrenze für Sachbezüge in Anspruch genommen werden.
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