Mailing Aktionen als einheitliche Leistung

Sofern ein Unternehmer sogenannte Mailing-Aktionen durchführt, erbringt er eine einheitliche Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Die Einstufung als einheitliche Leistung hat zur Folge, dass für das gesamte Leistungsbündel der Regelsteuersatz von 19 % Umsatzsteuer gilt. So kann der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für Lieferung von Druckschriften nicht zur Anwendung kommen. Nach der ab 2010 geltenden Rechtslage für die Ortsbestimmung gilt außerdem, dass die Umsatzsteuer an dem Ort zu bestimmen ist, von dem aus der Leistungsempfänger, wenn er Unternehmer ist, sein Unternehmen betreibt.

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