Lohnsteuerhilfeverein: Vertretungsbefugnis

Ein Lohnsteuerhilfeverein ist nicht berechtigt, ein Mitglied in Antragsverfahren wegen sozialrechtlichem Kindergeld als Bevollmächtigter wirksam zu vertreten, so eine Entscheidung des BSG. Der Kläger ist ein Lohnsteuerhilfeverein, dessen Mitglied der Beigeladene war. Die Beklagte wies den Kläger als Verfahrensbevollmächtigten des Beigeladenen in dessen Kindergeldverfahren nach dem Bundeskindergeldgesetz zurück.

Die gegen die Zurückweisung als Bevollmächtigter im Antragsverfahren nach dem Bundeskindergeldgesetz gerichtete Revision des Klägers hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts zurückgewiesen: Die Rechtsdienstleistung des Klägers für den Beigeladenen ist weder durch das Steuerberatungsgesetz noch durch das Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt.

Die Vertretung in Kindergeldantragsverfahren nach dem Bundeskindergeldgesetz wird von der Befugnis zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes ausdrücklich nicht umfasst. Die Tätigkeit kann auch nicht als Nebenleistung zur Hilfe in Steuersachen verstanden werden, weil sich die hierfür nachzuweisenden Rechtskenntnisse nicht auf Auslandskindergeldsachen erstrecken.

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