Lieferung von Pflanzen

Das Liefern von Pflanzen und das Einpflanzen bilden regelmäßig keine untrennbare wirtschaftliche Einheit. Nach dem Urteil des FG Münster ist nur dann eine einheitliche sonstige Leistung zu unterstellen, wenn der Unternehmer neben der Pflanzenlieferung weitere Dienstleistungen erbringt.

Im Urteilsfall wurden Pflanzleistungen vereinbart, die gelieferten Pflanzen wurden vom Kläger gegen Provision bestellt, aber vom Auftraggeber laut Vereinbarung selbst zur Verfügung gestellt. Eine einheitliche Leistung war nicht gegeben, der ermäßigte Steuersatz kam für die Lieferung der Pflanzen zum Ansatz.

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