Leistungsort bei Kongressen

Die Finanzverwaltung hat mit ihrem Schreiben vom 21.05.2015 zum Leistungsort bei Kongressen und ähnlichen Veranstaltungen Stellung genommen. Werden Flächen für die Veranstaltung und weitere Dienstleistungen zur Verfügung gestellt, ist der Leistungsort nach der Grundregel zu bestimmen, da eine einheitliche Veranstaltungsleistung anzunehmen ist. Der Leistungsort liegt damit bei einem Unternehmer als Auftraggeber beim Leistungsempfänger. Werden nur Standflächen überlassen, liegt eine Grundstücksleistung vor. Der Ort richtet sich in solchen Fällen ausschließlich nach der Gelegenheit des betreffenden Grundstückes. Für Übernachtung und Verpflegung ist eine gesonderte Beurteilung zu treffen.

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