Leerstand eines Gebäudes

Bei Leerstand eines Gebäudes geht es grundsätzlich um die Frage, ob die Vermietungsabsicht weiter besteht. Beruht der teilweise Leerstand auf der Entscheidung des Steuerpflichtigen, die Räume grundlegend zu renovieren und nicht zur Vermietung anzubieten, ist in dieser Zeit keine Einkünfteerzielungsabsicht gegeben. Etwas anderes ist nach der Entscheidung des BFH vom 17.12.2014 nur dann der Fall, wenn die Räumlichkeiten in einem städtebaulichen Sanierungsgebiet liegen. Werden hier Sanierungsarbeiten durchgeführt, hat der Steuerpflichtige den Leerstand nicht zu vertreten.

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