Langfristiger Kundeneinsatz ist keine Arbeitsstätte
Wenn der Arbeitnehmer beim Kunden eines Arbeitgebers tätig wird, handelt es sich nicht um eine regelmäßige Arbeitsstätte (BFH vom 09.07.2009). Dies gilt auch dann, wenn der AN der Geschäftsführer seiner GmbH ist und der Einsatz beim Kunden für längere Zeit erfolgt. Dadurch kann der AN die tatsächlichen Fahrtkosten zum Kunden als Werbungskosten geltend machen. Der Ansatz der Entfernungspauschale scheidet aus. Der BFH ließ offen, ob der Sachverhalt anders zu beurteilen wäre, wenn der Geschäftsführer von einem über lange Jahre gesicherten Auftrag des Kunden ausgehen kann.
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