Langfristiger Einsatz beim Kunden

Nach einer nun veröffentlichten Entscheidung des BFH vom 13.06.2012 kann die betriebliche Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers unabhängig von der Dauer des Einsatzes grundsätzlich keine regelmäßige Arbeitsstätte sein. Die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte wäre nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber dort über eine eigene Betriebsstätte verfügt. Regelmäßige Arbeitsstätten sind dauerhaft betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers, denen der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht. Dies ist regelmäßig im Betrieb des Arbeitgebers oder im Zweigbetrieb der Fall, nicht aber bei der Tätigkeitsstätte in einer betrieblichen Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers.

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