Längerer Arbeitsweg ist ansetzbar

Nach aktuellen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs kann ein Arbeitnehmer auch dann den längeren Weg zur Arbeit steuerlich geltend machen, wenn dadurch kein erheblicher Zeitvorteil gegenüber der kürzeren Strecke erreicht wird. Die Entfernungspauschale ist immer mit der kürzesten Strecke anzusetzen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn eine andere Verbindung offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig genutzt wird. Die Finanzverwaltung war bisher der Auffassung, dass die längere Strecke mindestens eine Zeitersparnis von 20 Minuten einbringen muss. Nach Ansicht der Richter müssen jedoch keine konkreten zeitlichen Vorgaben erfüllt sein. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Als Kriterien für die verkehrsgünstigere Strecke sind z . B. die Streckenführung, die Schaltung von Ampeln oder ähnliches heranzuziehen.

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