Ländergruppeneinteilung ist rechtmäßig
Nach Urteil des BFH vom 25.11.2010 ist die Kürzung des Höchstbetrags für Unterhaltsaufwendungen aufgrund der Ländergruppeneinteilung rechtmäßig. Es bestehen nach Meinung des Gerichts keine Bedenken, die Lebensverhältnisse eines Staates durch gekürzte Höchstbeträge realitätsgerecht abzubilden. Da die Höchstbeträge anhand des Pro-Kopf-Einkommens angelehnt sind, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Im Urteilsfall wurde die Einordnung der Russischen Föderation in die Ländergruppe 4 nach der Ländergruppeneinteilung der Finanzverwaltung als zutreffend beurteilt.
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