Kurzer Zeitraum von zehn Tagen

Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 11.11.2014 den zehn-Tages-Zeitraum als nicht verlängerbaren Zeitraum erachtet. Eine Verlängerung des Zeitraums kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die Fälligkeit von Umsatzsteuervorauszahlungen hinausgeschoben wird (z. B. bei Sonn- oder Feiertagen). Liegt die Fälligkeit und Zahlung innerhalb der kurzen Zeit von zehn Tagen, wird abweichend vom Zufluss-/Abflussprinzip zugeordnet. Es gilt dann bei den Einnahmen-Überschuss-Rechnungen nur die wirtschaftliche Zugehörigkeit.

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