Kürzung um zumutbare Belastung

Seitens des BFH wurde mit Urteilen vom 02.09.2015 (VI R 32/13 und VI R 33/13, veröffentlicht am 23.12.2015) entschieden, dass Krankheitskosten zwar grundsätzlich zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören, aber diese sind einkommensteuerrechtlich nur zu berücksichtigen, soweit die zumutbare Belastung nicht überschritten wird. Auch verfassungsrechtlich ist es nicht geboten, bei Krankheitskosten einschließlich Praxis- und Rezeptgebühren auf den Ansatz der zumutbaren Belastung zu verzichten. Zum verfassungsrechtlich zu achtenden Existenzminimum gehören solche Zuzahlungen nicht, weil auch Sozialhilfeempfänger diese zu leisten haben.

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