Kündigung von Sparverträgen

Der BGH hat über die Kündigung von Sparverträgen „S-Prämiensparen flexibel“ entschieden. Ein Kreditinstitut kann demnach einen Prämiensparvertrag nicht vor Erreichen der höchsten Prämienstufe kündigen. Im Urteilsfall hatte die Beklagte das ordentliche Kündigungsrecht nach den AGB-Sparkassen für einen Zeitraum bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen (15 Jahre). Ab diesem Zeitpunkt waren die Sparverträge zwar nicht automatisch beendet, sondern liefen weiter.

Nach dem Vertragsinhalt stand der Beklagten aber ab diesem Zeitpunkt ein Recht zur ordentlichen Kündigung nach den AGB unter Beachtung der geregelten Auslauffrist von drei Monaten zu.

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