Krankheitsbedingter Heimaufenthalt


Anders als der altersbedingte Aufenthalt in einem Alters- oder Pflegeheim führt die krankheitsbedingte Unterbringung dort zu Krankheitskosten, die als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können. Pflegebedürftigkeit ist nach Aussage des BFH im Urteil vom 13.10.2010 keine Voraussetzung für den Abzug. Es muss lediglich wie im diesbezüglichen Verfahren aufgrund ärztlicher Bescheinigung festgestellt werden können, dass der Heimaufenthalt infolge einer Erkrankung notwendig ist. Bislang waren die Kosten der Unterbringung als außergewöhnliche Belastungen nur dann abziehbar, wenn eine ständige Pflegebedürftigkeit bestand und zusätzlich Pflegekosten abgerechnet wurden oder wenn ein Schwerbehindertenausweis „H“ oder „BL“ vorlag. Die Miet- und Verpflegungskosten können erst nach Abzug einer Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastung berücksichtig werden.

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